5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 2'602.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)