1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. - 18 -