5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (1.5 Stunden anstatt 3 Stunden), mit gerundet Fr. 3'900.00 (16h 40' - 1h 30' = 15h 10' à Fr. 220.00) inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend der Kostenverlegung zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).