Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend den Schuldpunkt vollumfänglich und den Strafpunkt weitgehend, unterliegt aber mit ihrem Antrag auf eine Landesverweisung. Nach dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.