Insgesamt überwiegt daher das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den ausnahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt. 4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).