Betreffend die familiären Verhältnisse ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem 2008 geborenen Sohn D._____, der eine gewisse Zeit wegen ADHS unter der Woche in einem Schulheim und aktuell bei der Kindsmutter in Schlieren wohnt, einen guten Kontakt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Das zeigt sich auch daran, dass D._____ vor dem Aufenthalt im Schulheim mehrere Monate beim Beschuldigten wohnte, um zu prüfen, ob dies eine mögliche Lösung für D._____ wäre (vgl. UA act. 68 f. Ziff.