Beruflich scheint der Beschuldigte in der Schweiz integriert: Seit drei Jahren arbeitet er bei der E._____ AG in T._____ (GA act. 21). Weiter ist in wirtschaftlicher Hinsicht aber festzuhalten, dass der Beschuldigte einen - 15 - Kredit von ungefähr Fr. 20'000.00 (GA act. 22) und verschiedene Betreibungen sowie Verlustscheine von rund Fr. 12'000.00 (UA act. 16 f.) hat (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 5). Insgesamt ist damit eine gute, aber keine überdurchschnittliche wirtschaftliche Integration beim Beschuldigten ersichtlich.