106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 90.00 bestimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festzusetzen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Berufungsbegründung S. 3 lit. c; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.).