von Fr. 200.00 (GA act. 23; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und der Unterstützungspflicht des Beschuldigten gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau (Abzug 15 %) und dem zweiten Kind (Abzug 12.5 %) resultiert ein Tagessatz in der Höhe von abgerundet Fr. 90.00. 3.6. Bei dem nicht vorbestraften Beschuldigten fehlen Anzeichen für eine ungünstige Prognose, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit beträgt zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB).