3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient ein Nettoeinkommen von Fr. 5'306.50 (x12) (vgl. Lohnausweis 2023, eingereicht anlässlich der Berufungsverhandlung: Nettolohn Fr. 63'677.75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 4). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, des Unterhaltsbeitrages an den älteren Sohn D._____ von Fr. 200.00 (GA act. 23;