3.4.4. Zusammenfassend erachtet das Obergericht für den mehrfachen Betrug in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen (bedingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessene Sanktion.