6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2). Auch wenn der Beschuldigte den entstandenen Vermögensschaden zwischenzeitlich vollständig ersetzt hat, rechtfertigt dies keine Reduktion der Geldstrafe, zumal er dazu mit Verfügung vom 23. März 2021 (UA act. 53 ff.) rechtskräftig verpflichtet worden war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Die angemessene Geldstrafe ist somit auf 30 Tagessätze festzusetzen.