Hinsichtlich des vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalts ist zu beachten, dass er den Umfang der Anstellung bei der B._____ GmbH nicht einräumt und auch den subjektiven Tatbestand abstritt. Ein Geständnis, das zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen wäre, liegt somit nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 11 -