3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Beim Beschuldigten, der mit seiner zweiten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusammenwohnt und nun wieder eine Festanstellung (100 %-Pensum) hat (vgl. GA act. 21 ff.; UA act. 4), bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Hinsichtlich des vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalts ist zu beachten, dass er den Umfang der Anstellung bei der B._____ GmbH nicht einräumt und auch den subjektiven Tatbestand abstritt.