Bei isolierter Betrachtung wäre daher auch in diesem Fall – gleich hoher Schaden – eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse schuldangemessen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen und sachlichen Nähe zwischen den beiden Betrugshandlungen betreffend die Arbeitslosenentschädigung für die Monate Mai und Juni 2018 erscheint der Gesamtschuldbeitrag für die zweite zu beurteilende Straftat geringer, sodass hier eine Asperation um 10 Tage angemessen erscheint.