Betreffend diesen Monat verschwieg der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 572.00 (UA act. 41) und fügte der Arbeitslosenkasse einen Schaden von Fr. 418.30 zu (UA act. 51). Bezüglich der übrigen Umstände kann auf das in Erwägung 3.4.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bei isolierter Betrachtung wäre daher auch in diesem Fall – gleich hoher Schaden – eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse schuldangemessen.