Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatumständen, ist aufgrund der Gesamtumstände von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen nun aufgrund des weiteren Betrugs hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2018 angemessen zu erhöhen.