Fr. 400.80 (UA act. 50). Angesichts des breiten Spektrums der vom Tatbestand des Betrugs erfassten Sachverhalte liegt ein niedriger Deliktsbetrag vor (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Bei der Tatschwere ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein über die Tatbestandserfüllung hinausgehendes kriminelles Verhalten an den Tag gelegt hat. Es wäre ihm jedoch ein Leichtes gewesen, auch das bei der B._____ GmbH erzielte Einkommen zu deklarieren. Dieser Umstand ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen).