3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist zunächst für die schwerste Straftat, vorliegend der Betrug hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2018 aufgrund des höher angegebenen Zwischenverdiensts (Fr. 1'729.00 [UA act. 39]), festzusetzen. Der Beschuldigte verschwieg im am 1. Juli 2018 ausgefüllten Formular für den Juni 2018 einen Zwischenverdienst von Fr. 1'729.00 (UA act. 39) und verursachte bei der Arbeitslosenkasse dadurch einen Schaden von - 10 -