3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 650.00 zu verurteilen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs jedoch nicht weiter zur Strafzumessung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9).