Aufgrund dieser Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte den bei der B._____ GmbH erzielte Lohn vorsätzlich bei der Arbeitslosenkasse nicht meldete, er nahm damit eine arglistige Täuschung und einen Irrtum der Arbeitslosenkasse in Kauf, um eine ihm nicht zustehende höhere Arbeitslosenentschädigung zu bekommen (Bereicherungsabsicht). -9- 2.4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.