Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte, der offenbar bis zum 17. Juni 2019 Arbeitslosengelder bezogen hat (UA act. 27), den angeblich fünf bis sechs Monate nach den Arbeitseinsätzen ausbezahlten Lohn (UA act. 66 Ziff. 18; GA act. 35; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ausweislich der Akten auch alsdann nicht gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarierte. Aufgrund dieser Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte den bei der B.__