Beschuldigter: Pro Stunde Fr. 20.-, glaube ich." [GA act. 38]). Dass dem Beschuldigten der Lohn noch nicht ausbezahlt worden war, als er die Formulare ausfüllte, stellt zudem – insbesondere hinsichtlich des Formulars für den Monat Mai 2018, das vom Beschuldigten am 29. Mai 2018 ausgefüllt wurde (UA act. 46) – keinen besonderen Umstand dar, denn abgesehen besonderer Vereinbarung wird dem Arbeitnehmer der Lohn üblicherweise erst am Ende eines jeden Monats ausgerichtet (Art. 323 Abs. 1 OR). Schliesslich kann auch darauf hingewiesen werden, dass der Beschuldigte, der offenbar bis zum 17. Juni 2019 Arbeitslosengelder bezogen hat (UA act.