2.3.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte verschiedene Zwischenverdienste bei der Arbeitslosenkasse angegeben hat, kann als Indiz für den Willen der korrekten Deklaration interpretiert werden. Das heisst jedoch zugleich auch, dass sich der Beschuldigte zweifellos darüber im Klaren war, dass er jegliche Arbeitstätigkeit (hohe und tiefe Einkommen) der Arbeitslosenkasse zu melden hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte laut den glaubhaften Angaben der B._____ GmbH am 5./6. Mai 2018 (9 Stunden), 12./13. Mai 2018 (7.5 Stunden), 20./21. Mai 2018 (9.5 Stunden), 1.-3. Juni 2018 (24.5 Stunden) und vom 23.-28. Juni 2018 (54 Stunden) arbeitete (UA act.