vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.2) und der IK-Auszug viel später bei der Arbeitslosenkasse eingegangen war (UA act. 37). Der objektive Tatbestand ist erfüllt. -8-