Die Arbeitslosenkasse ging deshalb betreffend das Einkommen des Beschuldigten in den Monaten Mai und Juni 2018 von falschen Einkommensverhältnissen aus (Irrtum), so dass sie ihm zu viel Arbeitslosenentschädigung (Mai 2018: Fr. 418.30 [UA act. 51]; Juni 2018: Fr. 400.80 [UA act. 50]) ausbezahlte (Vermögensdisposition). In diesem Umfang wurde die Arbeitslosenkasse am Vermögen geschädigt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte der Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse durch Ratenzahlung Folge leistete (UA act. 66 Ziff. 24; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9; vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2;