Die Arbeitslosenkasse hat den Beschuldigten in jedem dieser Formulare explizit darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde (UA act. 44, 46). Entsprechend durfte die Arbeitslosenkasse – auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgehen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemässe und vollständige Angaben über seine Anstellungen macht.