Der Beschuldigte deklarierte die für die B._____ GmbH geleistete Arbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse in den Formularen für Mai und Juni 2018 nicht (UA act. 44-47). Diese falschen Angaben des Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse sind als aktive arglistige Täuschung einzustufen. Die Arbeitslosenkasse hat den Beschuldigten in jedem dieser Formulare explizit darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung ausgeführt werde (UA act.