Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und S. 8). Zum einen räumte er damit doch ausdrücklich ein, dass er für diese Arbeitgeberin tätig war und zum anderen hat der Beschuldigte auch angegeben, dass er es nicht (mehr) genau wisse (GA act. 37 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Auf Nachfrage seines Verteidigers, ob es sein könne, dass er diese Arbeitseinsätze mit jenen der C._____ AG verwechselt habe, bestätigte der Beschuldigte dies zudem (GA act. 41).