Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich beim Einsatz für die B._____ GmbH lediglich um ein Probearbeiten gehandelt habe und er davon ausgegangen sei, dass noch gar kein Arbeitsverhältnis bestehen würde. Zudem habe er weder im Mai noch im Juni Lohn für seinen einzigen Einsatz für die B._____ GmbH erhalten. Die Lohnzahlung sei erst fünf bis sechs Monate später in bar erfolgt. Es fehle demnach an einer arglistigen Täuschungshandlung und an einer Bereicherungsabsicht i.S.v. Art. 146 StGB (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.).