Da bei der B._____ GmbH eine Barauszahlung und kein schriftlicher Vertrag erfolgte, liege es auf der Hand, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Arbeitslosenkasse könne diese Arbeit und den bezogenen Lohn nicht oder nur sehr schwer überprüfen. Der Beschuldigte habe die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht, um sich zu bereichern (Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.).