Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, unabhängig von der Lohnauszahlung habe der Beschuldigte gewusst, dass er im Mai und Juni 2018 für die B._____ GmbH gearbeitet habe und er diese auf den Formularen bei der Arbeitslosenkasse hätte angeben müssen. Nachdem er seine Tätigkeit für die C._____ AG angegeben habe, sei auch erstellt, dass er die Formulare verstanden habe. Somit sei nicht von einem Irrtum beim Beschuldigten auszugehen. Da bei der B._____ GmbH eine Barauszahlung und kein schriftlicher Vertrag erfolgte, liege es auf der Hand, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Arbeitslosenkasse könne diese Arbeit und den bezogenen Lohn nicht oder nur sehr schwer überprüfen.