Es könne kein auf arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz erblickt werden. Zudem lasse die Deklaration der anderen Beschäftigungen und Einkünfte auf eine fehlende Täuschungs- und Bereicherungsabsicht schliessen. Der Beschuldigte habe allenfalls fahrlässig vergessen bzw. sich nicht daran erinnert, den Einsatz bei der B._____ GmbH, der probeweise ohne schriftlichen Arbeits- und Einsatzvertrag erfolgt sei, als Zwischenverdienst zu deklarieren (vorinstanzliches Urteil E. 3.5.2). -5-