2. 2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Fehler beim Ausfüllen der beiden (Ar- beitslosen-)Formulare beruhe auf einem Irrtum. Dies sei glaubhaft mit Blick auf die (ansonsten) korrekt gemeldeten Zwischenverdienste im Jahr 2017 und 2018. Eine arglistige Täuschung könne daher ausgeschlossen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Weiter erwog die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand, es sei realitätsfremd, dass dem Beschuldigten als Laie die Unzumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Arbeitslosenkasse bewusst gewesen und er dies ausgenutzt habe. Es könne kein auf arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz erblickt werden.