3.2. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 mit, er verzichte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.4. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2023 auf eine vorgängige schriftliche Berufungsantwort. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 16. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und entsprechend zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).