Für die Arbeitslosenkasse war die Überprüfung dieser Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, beziehungsweise nicht zumutbar. Aufgrund der Nichtnennung des Arbeitsverhältnisses bei der B._____ GmbH in Q._____ ging die Arbeitslosenkasse irrigerweise davon aus, dass der Beschuldigte im Mai und Juni 2018 nur bei der C._____ AG in R._____ erwerbstätig gewesen war und richtete diesem zum Schaden der Arbeitslosenkasse ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 819.10 aus. Auch auf die falschen Auszahlungen reagierte der Beschuldigte nicht.