Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.168 (ST.2022.53; STA.2021.3718) Urteil vom 16. April 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1984, von Kosovo, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum, […] Gegenstand Mehrfacher Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 15. Juli 2022 fol- gende Anklage: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Mehrfacher Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) Der Beschuldigte hat mehrfach in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrü- ckung von Tatsachen arglistig irregeführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen geschädigt hat. Der Beschuldigte bezog vom 1. Juni 2017 bis 17. April 2019 von der Öf- fentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Arbeitslosenentschädi- gung. Der Beschuldigte verschwieg der Arbeitslosenkasse, dass er im Mai 2018 sowie im Juni 2018 bei der B._____ GmbH in Q._____ probehalber arbei- tete und damit einen Zwischenverdienst in der Höhe von CHF 2'301.00 erzielte. Gegenüber der Arbeitslosenkasse erklärte der Beschuldigte sowohl auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Mai 2018" als auch auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Mo- nat Juni 2018" wahrheitswidrig, nur bei der C._____ AG in R._____ er- werbstätig gewesen zu sein. Der Beschuldigte gab auf den Formularen bezüglich der Frage 1: "Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?" jeweils an, nur bei der C._____ AG in S._____ gearbeitet zu haben und verneinte die Frage 2: "Haben Sie eine selbständige Erwerbs- tätigkeit ausgeübt?". Seine Angaben bezeugte er für den Monat Mai 2018 am 29. Mai 2018 und für den Monat Juni 2018 am 1. Juli 2018 an seinem Wohnort [Adresse] jeweils mit seiner Unterschrift als richtig. Für die Arbeitslosenkasse war die Überprüfung dieser Angaben nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich, beziehungsweise nicht zumutbar. Auf- grund der Nichtnennung des Arbeitsverhältnisses bei der B._____ GmbH in Q._____ ging die Arbeitslosenkasse irrigerweise davon aus, dass der Beschuldigte im Mai und Juni 2018 nur bei der C._____ AG in R._____ erwerbstätig gewesen war und richtete diesem zum Schaden der Arbeits- losenkasse ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von insgesamt CHF 819.10 aus. Auch auf die falschen Auszahlungen reagierte der Be- schuldigte nicht. Der Beschuldigte hat im Wissen um seine Arbeitstätigkeit im Mai 2018 und Juni 2018 bei der B._____ GmbH die Formulare "Angaben der versicher- ten Person für den Monat Mai 2018" und "Angaben der versicherten Per- -3- son für den Monat Juni 2018" wissentlich und willentlich und trotz entspre- chendem Hinweis auf der Vorderseite des erwähnten Formulars, dass un- wahre oder unvollständige Angaben zu einer Strafanzeige führen, unwahr ausgefüllt und mit seiner Unterschrift als richtig bezeugt und damit beab- sichtigt sich unrechtmässig zu bereichern. Ort: [Wohnadresse des Beschuldigten] Zeit: 29. Mai 2018 und 1. Juli 2018 Deliktsbetrag: CHF 819.10 II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Er sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmungen sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB zu ver- urteilen zu: - einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 90.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre - einer Busse von CHF 650.00 / Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage 3. Der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den ge- samten Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. 4. Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten. […] 2. 2.1. Mit Urteil vom 12. April 2023 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. 2.2. Gegen dieses am 2. Mai 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft gleichentags Berufung an. Der Staatsanwaltschaft wurde das begründete Urteil in der Folge am 13. Juli 2023 eröffnet. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 13. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Sie beantragte, der Be- schuldigte sei des mehrfachen Betrugs schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Busse von Fr. 650.00, Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage, zu verurteilen. Der Beschuldigte sei für fünf Jahre des Landes zu verweisen. -4- Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) einzu- tragen. 3.2. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 27. Juli 2023 mit, er verzichte darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschluss- berufung zu erklären. 3.3. Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 30. Juni 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine Berufungsbegründung ein. 3.4. Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 4. September 2023 auf eine vorgängige schriftliche Berufungsantwort. 3.5. Die Berufungsverhandlung mit der Befragung des Beschuldigten fand am 16. April 2024 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich angefochten und entsprechend zu prüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz ging davon aus, der Fehler beim Ausfüllen der beiden (Ar- beitslosen-)Formulare beruhe auf einem Irrtum. Dies sei glaubhaft mit Blick auf die (ansonsten) korrekt gemeldeten Zwischenverdienste im Jahr 2017 und 2018. Eine arglistige Täuschung könne daher ausgeschlossen werden (vorinstanzliches Urteil E. 3.4). Weiter erwog die Vorinstanz zum subjekti- ven Tatbestand, es sei realitätsfremd, dass dem Beschuldigten als Laie die Unzumutbarkeit der Überprüfung der Angaben durch die Arbeitslosen- kasse bewusst gewesen und er dies ausgenutzt habe. Es könne kein auf arglistige Täuschung gerichteter Vorsatz erblickt werden. Zudem lasse die Deklaration der anderen Beschäftigungen und Einkünfte auf eine fehlende Täuschungs- und Bereicherungsabsicht schliessen. Der Beschuldigte habe allenfalls fahrlässig vergessen bzw. sich nicht daran erinnert, den Einsatz bei der B._____ GmbH, der probeweise ohne schriftlichen Arbeits- und Ein- satzvertrag erfolgt sei, als Zwischenverdienst zu deklarieren (vorinstanzli- ches Urteil E. 3.5.2). -5- Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, unabhängig von der Lohnaus- zahlung habe der Beschuldigte gewusst, dass er im Mai und Juni 2018 für die B._____ GmbH gearbeitet habe und er diese auf den Formularen bei der Arbeitslosenkasse hätte angeben müssen. Nachdem er seine Tätigkeit für die C._____ AG angegeben habe, sei auch erstellt, dass er die Formu- lare verstanden habe. Somit sei nicht von einem Irrtum beim Beschuldigten auszugehen. Da bei der B._____ GmbH eine Barauszahlung und kein schriftlicher Vertrag erfolgte, liege es auf der Hand, dass der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Arbeitslosenkasse könne diese Arbeit und den bezogenen Lohn nicht oder nur sehr schwer überprüfen. Der Beschuldigte habe die Arbeitslosenkasse arglistig getäuscht, um sich zu bereichern (Be- rufungsbegründung S. 3 Ziff. 2.2; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Der Beschuldigte stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass es sich beim Einsatz für die B._____ GmbH lediglich um ein Probearbeiten gehandelt habe und er davon ausgegangen sei, dass noch gar kein Ar- beitsverhältnis bestehen würde. Zudem habe er weder im Mai noch im Juni Lohn für seinen einzigen Einsatz für die B._____ GmbH erhalten. Die Lohn- zahlung sei erst fünf bis sechs Monate später in bar erfolgt. Es fehle dem- nach an einer arglistigen Täuschungshandlung und an einer Bereiche- rungsabsicht i.S.v. Art. 146 StGB (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9 f.). 2.2. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Ver- mögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzu- rufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1). Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsa- chen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwär- tige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln er- folgen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensver- hältnissen macht, täuscht nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen auf BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; 140 IV 11 E. 2.4.6 und 131 IV 83 E. 2.2). -6- Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täu- schung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmitteln müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität, gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrau- ensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2 m.w.H.). Be- steht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftsertei- lung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig, dies abweichend von der ansonsten geltenden Regel, dass einfache Lügen als solche nicht genügen (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1). Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichti- gen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind (Urteil des Bundesge- richts 6B_46/2020 vom 22. April 2021 E. 1.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die arglistige Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, welcher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt (BGE 147 IV 73 E. 6.1). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten. Eventualvorsatz genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Solch innere Tatsache sind ei- nem direkten Beweis nicht zugänglich, sondern sie lassen sich – soweit die beschuldigte Person nicht geständig ist – lediglich durch äusserlich fest- stellbare Indizien (wie etwa Folgerungen aus dem äusseren Verhalten einer Person oder aus den Umständen) und gestützt auf Erfahrungsregeln, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben, beweisen (Urteil des Bundesgerichts 6B_226/2021 vom 9. Januar 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen auf BGE 140 III 193 E. 2.2.1 und 134 IV 26 E. 3.2.2). -7- 2.3. 2.3.1. Aus dem IK-Auszug ergibt sich, dass der Beschuldigte im Mai und Juni 2018 bei der B._____ GmbH gearbeitet und dafür insgesamt einen Lohn von Fr. 2'301.00 erhalten hat (Untersuchungsakten [UA] act. 37 f.). Auf Nachfrage der Arbeitslosenkasse bescheinigte die B._____ GmbH, der Be- schuldigte habe am 5./6. Mai 2018 (9 Stunden), 12./13. Mai 2018 (7.5 Stunden), 20./21. Mai 2018 (9.5 Stunden), 1.-3. Juni 2018 (24.5 Stun- den) und vom 23.-28. Juni 2018 (54 Stunden) gearbeitet (UA act. 39-41). An diesen Angaben zu zweifeln, besteht kein Anlass, auch wenn der Be- schuldigte ausführte, er habe nur einmal, bzw. zwei bis drei bzw. drei bis vier Tage dort gearbeitet (UA act. 65 Ziff. 14 f.; Gerichtsakten [GA] act. 35- 37; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 und S. 8). Zum einen räumte er damit doch ausdrücklich ein, dass er für diese Arbeitgeberin tätig war und zum anderen hat der Beschuldigte auch angegeben, dass er es nicht (mehr) genau wisse (GA act. 37 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Auf Nachfrage seines Verteidigers, ob es sein könne, dass er diese Arbeitseinsätze mit jenen der C._____ AG verwechselt habe, bestätigte der Beschuldigte dies zudem (GA act. 41). Der Beschuldigte deklarierte die für die B._____ GmbH geleistete Arbeit gegenüber der Arbeitslosenkasse in den Formularen für Mai und Juni 2018 nicht (UA act. 44-47). Diese falschen Angaben des Beschuldigten über seine Einkommensverhältnisse gegenüber der Arbeitslosenkasse sind als aktive arglistige Täuschung einzustufen. Die Arbeitslosenkasse hat den Be- schuldigten in jedem dieser Formulare explizit darauf hingewiesen, dass unbedingt jede Arbeit zu melden sei, die während des Bezugs von Arbeits- losenentschädigung ausgeführt werde (UA act. 44, 46). Entsprechend durfte die Arbeitslosenkasse – auch mangels gegenteiliger Anhaltspunkte – davon ausgehen, dass der Beschuldigte wahrheitsgemässe und vollstän- dige Angaben über seine Anstellungen macht. Die Arbeitslosenkasse ging deshalb betreffend das Einkommen des Be- schuldigten in den Monaten Mai und Juni 2018 von falschen Einkommens- verhältnissen aus (Irrtum), so dass sie ihm zu viel Arbeitslosenentschädi- gung (Mai 2018: Fr. 418.30 [UA act. 51]; Juni 2018: Fr. 400.80 [UA act. 50]) ausbezahlte (Vermögensdisposition). In diesem Umfang wurde die Arbeits- losenkasse am Vermögen geschädigt. Daran ändert nichts, dass der Be- schuldigte der Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse durch Ra- tenzahlung Folge leistete (UA act. 66 Ziff. 24; Protokoll der Berufungsver- handlung S. 9; vgl. BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.2) und der IK-Auszug viel spä- ter bei der Arbeitslosenkasse eingegangen war (UA act. 37). Der objektive Tatbestand ist erfüllt. -8- 2.3.2. Der Umstand, dass der Beschuldigte verschiedene Zwischenverdienste bei der Arbeitslosenkasse angegeben hat, kann als Indiz für den Willen der korrekten Deklaration interpretiert werden. Das heisst jedoch zugleich auch, dass sich der Beschuldigte zweifellos darüber im Klaren war, dass er jegliche Arbeitstätigkeit (hohe und tiefe Einkommen) der Arbeitslosenkasse zu melden hat. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte laut den glaubhaften Angaben der B._____ GmbH am 5./6. Mai 2018 (9 Stunden), 12./13. Mai 2018 (7.5 Stunden), 20./21. Mai 2018 (9.5 Stun- den), 1.-3. Juni 2018 (24.5 Stunden) und vom 23.-28. Juni 2018 (54 Stun- den) arbeitete (UA act. 39-41). Mithin waren es doch einige Arbeitseinsätze für diese Firma und der jeweils letzte Arbeitseinsatz vor dem Ausfüllen der Formulare am 29. Mai 2018 und 1. Juni 2018 lag nur relativ kurz zurück (vgl. UA act. 44, 46). Vor diesem Hintergrund erscheint nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte sogleich zweimal die Deklaration von Arbeitseinsät- zen und sodann immer dieselbe Arbeitgeberin betreffend einfach verges- sen hat. Eine Verwechslung zwischen den Arbeitseinsätzen von der C._____ AG und jenen der B._____ GmbH scheint zudem auch nicht schlüssig. Von der C._____ AG wurde der Beschuldigte auf dem Bau als Baumaschinist vermittelt (UA act. 48 f.), wohingegen er für die B._____ GmbH rund um Streetfood-Festivals eingesetzt wurde (UA act. 67 Ziff. 34 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6 f.). Auch aus dem Um- stand, dass der Beschuldigte angeblich erst fünf bis sechs Monate später von der B._____ GmbH bezahlt wurde, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht etwa so, dass der Beschuldigte davon ausging, er habe diese Arbeit für die B._____ GmbH unentgeltlich erbracht ("Gerichts- präsident: Wie war das mit dem Lohn? Beschuldigter: Pro Stunde Fr. 20.-, glaube ich." [GA act. 38]). Dass dem Beschuldigten der Lohn noch nicht ausbezahlt worden war, als er die Formulare ausfüllte, stellt zudem – ins- besondere hinsichtlich des Formulars für den Monat Mai 2018, das vom Beschuldigten am 29. Mai 2018 ausgefüllt wurde (UA act. 46) – keinen be- sonderen Umstand dar, denn abgesehen besonderer Vereinbarung wird dem Arbeitnehmer der Lohn üblicherweise erst am Ende eines jeden Mo- nats ausgerichtet (Art. 323 Abs. 1 OR). Schliesslich kann auch darauf hin- gewiesen werden, dass der Beschuldigte, der offenbar bis zum 17. Juni 2019 Arbeitslosengelder bezogen hat (UA act. 27), den angeblich fünf bis sechs Monate nach den Arbeitseinsätzen ausbezahlten Lohn (UA act. 66 Ziff. 18; GA act. 35; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7) ausweislich der Akten auch alsdann nicht gegenüber der Arbeitslosenkasse deklarierte. Aufgrund dieser Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Be- schuldigte den bei der B._____ GmbH erzielte Lohn vorsätzlich bei der Ar- beitslosenkasse nicht meldete, er nahm damit eine arglistige Täuschung und einen Irrtum der Arbeitslosenkasse in Kauf, um eine ihm nicht zu- stehende höhere Arbeitslosenentschädigung zu bekommen (Bereiche- rungsabsicht). -9- 2.4. Es sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe ersicht- lich. Der Beschuldigte ist wegen mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte sei zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 90.00, Probezeit zwei Jahre, und ei- ner Busse von Fr. 650.00 zu verurteilen. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch, äussert sich für den Fall eines Schuldspruchs jedoch nicht weiter zur Strafzumessung (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Bei der Wahl der Sanktionsart sind unter Beachtung des Prinzips der Ver- hältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer be- stimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Um- feld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; 134 IV 82 E. 4.1). Wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird, kann mit einer Geldstrafe, die höchstens 180 Tagessätze betragen kann (Art. 34 Abs. 1 StGB), dem Ver- schulden Rechnung getragen werden. Zudem ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb auch keine sozial- präventiven Gründe Anlass geben, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 3.4. 3.4.1. Die Einsatzstrafe ist zunächst für die schwerste Straftat, vorliegend der Be- trug hinsichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juni 2018 aufgrund des höher angegebenen Zwischenverdiensts (Fr. 1'729.00 [UA act. 39]), festzusetzen. Der Beschuldigte verschwieg im am 1. Juli 2018 ausgefüllten Formular für den Juni 2018 einen Zwischenverdienst von Fr. 1'729.00 (UA act. 39) und verursachte bei der Arbeitslosenkasse dadurch einen Schaden von - 10 - Fr. 400.80 (UA act. 50). Angesichts des breiten Spektrums der vom Tatbe- stand des Betrugs erfassten Sachverhalte liegt ein niedriger Deliktsbetrag vor (vgl. BGE 149 IV 273 E. 1.5.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3). Bei der Tatschwere ist wei- ter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein über die Tatbestandser- füllung hinausgehendes kriminelles Verhalten an den Tag gelegt hat. Es wäre ihm jedoch ein Leichtes gewesen, auch das bei der B._____ GmbH erzielte Einkommen zu deklarieren. Dieser Umstand ist verschuldenserhö- hend zu berücksichtigen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung des weiten ordentlichen Strafrahmens bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Tatvorgehen und Tatum- ständen, ist aufgrund der Gesamtumstände von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessen Einsatzstrafe von 20 Ta- gessätzen Geldstrafe auszugehen. 3.4.2. In Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB ist die Geldstrafe von 20 Tagessätzen nun aufgrund des weiteren Betrugs hin- sichtlich der Arbeitslosenentschädigung für den Monat Mai 2018 angemes- sen zu erhöhen. Betreffend diesen Monat verschwieg der Beschuldigte ein Einkommen von Fr. 572.00 (UA act. 41) und fügte der Arbeitslosenkasse einen Schaden von Fr. 418.30 zu (UA act. 51). Bezüglich der übrigen Umstände kann auf das in Erwägung 3.4.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Bei isolierter Betrachtung wäre daher auch in diesem Fall – gleich hoher Schaden – eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse schuldan- gemessen. Unter Berücksichtigung der zeitlichen und sachlichen Nähe zwi- schen den beiden Betrugshandlungen betreffend die Arbeitslosenentschä- digung für die Monate Mai und Juni 2018 erscheint der Gesamtschuldbei- trag für die zweite zu beurteilende Straftat geringer, sodass hier eine Aspe- ration um 10 Tage angemessen erscheint. 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was den Normalfall darstellt und weder strafmindernd noch straferhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1). Beim Beschul- digten, der mit seiner zweiten Ehefrau und dem gemeinsamen Kind zusam- menwohnt und nun wieder eine Festanstellung (100 %-Pensum) hat (vgl. GA act. 21 ff.; UA act. 4), bestehen zudem keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Hinsichtlich des vom Beschuldigten einge- standenen Sachverhalts ist zu beachten, dass er den Umfang der Anstel- lung bei der B._____ GmbH nicht einräumt und auch den subjektiven Tat- bestand abstritt. Ein Geständnis, das zu Gunsten des Beschuldigten zu be- rücksichtigen wäre, liegt somit nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts - 11 - 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2). Auch wenn der Beschul- digte den entstandenen Vermögensschaden zwischenzeitlich vollständig ersetzt hat, rechtfertigt dies keine Reduktion der Geldstrafe, zumal er dazu mit Verfügung vom 23. März 2021 (UA act. 53 ff.) rechtskräftig verpflichtet worden war. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. Die angemessene Geldstrafe ist somit auf 30 Tagessätze festzusetzen. 3.4.4. Zusammenfassend erachtet das Obergericht für den mehrfachen Betrug in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheits- strafe und der davon erfassten Handlungen und Deliktssummen von einem vergleichsweise leichten Verschulden und einer dafür angemessenen (be- dingten) Geldstrafe von 30 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) als eine in ihrer Summe angemessene Sanktion. 3.5. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient ein Nettoeinkommen von Fr. 5'306.50 (x12) (vgl. Lohnausweis 2023, eingereicht anlässlich der Berufungsver- handlung: Nettolohn Fr. 63'677.75; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 und S. 4). Unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 20 % für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, des Unterhalts- beitrages an den älteren Sohn D._____ von Fr. 200.00 (GA act. 23; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und der Unterstützungspflicht des Beschuldigten gegenüber seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau (Abzug 15 %) und dem zweiten Kind (Abzug 12.5 %) resultiert ein Tagessatz in der Höhe von abgerundet Fr. 90.00. 3.6. Bei dem nicht vorbestraften Beschuldigten fehlen Anzeichen für eine un- günstige Prognose, weshalb ihm für die Geldstrafe der bedingte Strafvoll- zug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB zu gewähren ist. Die Probezeit beträgt zwei Jahre (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Unter Berücksichtigung der unterge- ordneten Bedeutung der Verbindungsbusse (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191) sowie der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten ist diese auf Fr. 500.00 festzusetzen. - 12 - Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, ist eine Ersatz- freiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus- zusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Hat das Gericht die Höhe des Tages- satzes für eine Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits ermittelt, erscheint es sachgerecht, die Tagessatzhöhe als Umrechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Busse durch jene dividiert wird. Dabei muss in jedem Fall auf mindestens einen Tag Ersatzfreiheitsstrafe erkannt werden (Art. 106 Abs. 2 StGB), also auch, wenn die Höhe des Tagessatzes den Bussenbetrag übersteigt (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77). Die Tagessatzhöhe ist vorliegend mit Fr. 90.00 be- stimmt worden, weshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen festzu- setzen ist. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren des Landes zu verweisen (Berufungsbegründung S. 3 lit. c; Proto- koll der Berufungsverhandlung S. 8 f.). Der Beschuldigte macht demgegenüber geltend, dass ein persönlicher, fa- miliärer Härtefall vorliege. Zudem würden die persönlichen Interessen ei- nes Verbleibes des Beschuldigten in der Schweiz und ein angebliches Ent- fernungsinteresse auf Basis eines angeblichen Betrugs von gerade einmal Fr. 800.00 im Missverhältnis stehen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 9) 4.2. 4.2.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe verurteilt wird, gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre des Landes. Von der Anordnung der Landesverwei- sung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverwei- sung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefall- klausel). 4.2.2. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichti- gen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) In- tegration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand - 13 - und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Ok- tober 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatli- che Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesen- heitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weite- res möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_166/2021 vom 8. September 2021 E. 3.3.3). 4.2.3. Ein Verzicht auf die Landesverweisung setzt nach Art. 66a Abs. 2 StGB – zusätzlich zum persönlichen Härtefall – voraus, dass die öffentlichen Inte- ressen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Interessenabwägung orien- tiert sich hier an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1318/2020 vom 19. Mai 2022 E. 1.2.3; 6B_305/2021 vom 28. April 2022 E. 4.3.3; je mit Hin- weisen). Nach dem Wortlaut von Art. 8 Ziff. 2 EMRK darf eine Behörde in die Ausübung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokra- tischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicher- heit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Leitend sind unter anderem folgende Kriterien: Art und Schwere der Straftat und ob der Täter sie als Jugendlicher oder Erwachsener begangen hat; Dauer des Auf- enthalts im ausweisenden Staat; seit der Straftat vergangene Zeit und Ver- halten während dieser Zeit; soziale, kulturelle und familiäre Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; der Gesundheitszustand (Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, §§ 69 ff.; BGE 146 IV 105 E. 4.2). Keines dieser Elemente ist für sich allein aus- schlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020 E. 1.6.2). - 14 - Bei einem Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den erwähnten Kriterien zu berück- sichtigen: die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder; die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, welche für ein effektives Familienle- ben sprechen; die allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Be- ginn der familiären Bindung; ob Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind und falls ja, deren Alter; die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte (Urteile des Bundesge- richts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_855/2020 vom 25. Ok- tober 2021 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Insbesondere das Kindeswohl bildet ein wesentliches Element der Interessenabwägung (BGE 146 IV 267 E. 3.3.1; 145 IV 161 E. 3). Rechnung zu tragen ist dem grundlegenden Be- dürfnis des Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen auf- wachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) gewährleistet u.a. das Recht auf Schutz der Familie im Zusammenleben sowie bei aufenthaltsbeenden- den Massnahmen, die das Kind von den Eltern trennen (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1275/2020 vom 4. März 2021 E. 1.4.3). Die Rechtsprechung berücksichtigt insbesondere die sorge- und obhutsrechtliche Stellung des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils (Urteile des Bundesgerichts 6B_1037/2021 vom 3. März 2022 E. 6.2.2; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 4.2.3; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.2). 4.3. 4.3.1. Der im Jahr 1984 geborene Beschuldigte, welcher im Juli 2006 im Rahmen des Familiennachzugs durch seine damalige Ehefrau in die Schweiz ein- reiste, stammt aus dem Kosovo (GA act. 24 f.; Mika-Akten S. 6). Der Be- schuldigte hat somit die prägenden Kindheits- und Jugendjahre im Kosovo verbracht. Relevante gesundheitliche Erkrankungen hat er nicht (UA act. 5 Ziff. 22). Auch wenn der Beschuldigte nun seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz wohnt, wäre für ihn eine Integration im Kosovo möglich. Denn mit seinen dort lebenden Eltern und seinem Buder (GA act. 26 f.) verfügt er über ein familiäres Netz und offenbar besteht auch ansonsten immer noch eine gewisse Verbundenheit des Beschuldigten mit dem Kosovo, hat er doch dort im Jahr 2014 seine zweite Ehefrau geheiratet und verbringt dort Ferien (GA act. 27, Mika-Akten S. 60; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Beruflich scheint der Beschuldigte in der Schweiz integriert: Seit drei Jah- ren arbeitet er bei der E._____ AG in T._____ (GA act. 21). Weiter ist in wirtschaftlicher Hinsicht aber festzuhalten, dass der Beschuldigte einen - 15 - Kredit von ungefähr Fr. 20'000.00 (GA act. 22) und verschiedene Betrei- bungen sowie Verlustscheine von rund Fr. 12'000.00 (UA act. 16 f.) hat (vgl. auch Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 und S. 5). Insgesamt ist damit eine gute, aber keine überdurchschnittliche wirtschaftliche Integra- tion beim Beschuldigten ersichtlich. Der Beschuldigte wohnt mit seiner zweiten, aus Serbien stammenden und albanisch sprechenden Ehefrau (GA act. 28) und dem 2018 geborenen Sohn F._____ zusammen (UA act. 4 Ziff. 11). Seine Frau ist krank. Ge- mäss dem Beschuldigten wurde sie in der Vergangenheit wegen einem Hirntumor operiert (UA act. 68 Ziff. 39, GA act. 33) und leidet nun an Epi- lepsie (GA act. 34). Dass ihre Behandlung im Kosovo (oder in Serbien) nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Denn der Beschuldigte gab diese Erkrankung spontan nicht als Grund an, weshalb ihm seine Ehefrau nicht ins Ausland folgen kann (GA act. 29 f.). Erst auf spezifische Nachfrage des Verteidigers erwähnte der Beschuldigte an der Gerichtsverhandlung beim Bezirksgericht, die ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte, die Krankheit der Ehefrau überhaupt (GA act. 33). Betreffend die familiären Verhältnisse ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit dem 2008 geborenen Sohn D._____, der eine gewisse Zeit wegen ADHS unter der Woche in einem Schulheim und aktuell bei der Kindsmutter in Schlieren wohnt, einen guten Kontakt hat (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Das zeigt sich auch daran, dass D._____ vor dem Aufenthalt im Schulheim mehrere Monate beim Beschuldigten wohnte, um zu prüfen, ob dies eine mögliche Lösung für D._____ wäre (vgl. UA act. 68 f. Ziff. 41-47). Vorliegend würde eine Landesverweisung zu einem Eingriff in das Fami- lienleben des Beschuldigten führen, indem der regelmässige, persönliche Kontakt mit dem 15-jährigen Sohn D._____ nicht mehr, wie bis anhin ge- lebt, möglich wäre. Insofern ist beim Beschuldigten bei einem Landesver- weis ein Härtefall (gerade noch) zu bejahen. 4.3.2. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen mehrfachen Betrugs zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessatzen verurteilt. Das Verhalten des Be- schuldigten zeugt von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber den fi- nanziellen Interessen der öffentlichen Hand. Es handelt sich um ein Ver- brechen, was grundsätzlich schwer wiegt. Das Verschulden des Beschul- digten liegt indessen im unteren Bereich des Strafrahmens des Betrugs von bis zu fünf Jahren und ist entsprechend noch als leicht zu bezeichnen. Ohne das Delikt zu bagatellisieren, ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Delikt gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität, sondern um ein Delikt gegen das Vermögen handelt, wobei der entstandene Vermögensschaden als noch gering einzustufen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.5.3), zumal der Beschuldigte der Arbeitslosenkasse die unrechtmässigen Leistungen - 16 - mittlerweile – wenn auch auf rechtskräftige Verfügung der Arbeitslosen- kasse vom 23. März 2021 (vgl. UA act. 53 ff.) hin - zurückerstattet hat. Es liegt damit eine Katalogtat von keiner erheblichen Schwere vor, was sich auch im ausgesprochenen Strafmass widerspiegelt. Der Beschuldigte ist zudem nicht vorbestraft. Vor diesem Hintergrund, der Warnwirkung der Verbindungsbusse und der beruflichen Integration des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass er sich in Zukunft an das Gesetz halten wird. Insgesamt überwiegt daher das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Lan- desverweisung. Damit ist die zweite kumulative Voraussetzung für den aus- nahmsweisen Verzicht auf eine Landesverweisung auch erfüllt. 4.4. Aus dem Gesagten folgt, dass in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB auf eine Landesverweisung zu verzichten ist. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung betreffend den Schuld- punkt vollumfänglich und den Strafpunkt weitgehend, unterliegt aber mit ih- rem Antrag auf eine Landesverweisung. Nach dem Ausgang des Verfah- rens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Hälfte der Kosten des Be- rufungsverfahrens (§ 18 VKD) aufzuerlegen und diese im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Ver- fahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung (1.5 Stunden anstatt 3 Stunden), mit gerundet Fr. 3'900.00 (16h 40' - 1h 30' = 15h 10' à Fr. 220.00) inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Staats- kasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten entsprechend der Kostenver- legung zur Hälfte zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. 6.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 17 - 6.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Dementsprechend hat der Beschuldigte die erstin- stanzlichen Gerichtskosten zu tragen. 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugespro- chene Entschädigung ist mit Berufung betragsmässig nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückgekom- men werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Ja- nuar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss der in Ziff. 1 genannten Gesetzesbe- stimmung sowie gestützt auf Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 500.00, ersatzweise 6 Tage Frei- heitsstrafe, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. - 18 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 112.00, zusammen Fr. 2'112.00, werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 1'056.00 aufer- legt. Im Übrigen werden sie auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zur Hälfte im Umfang von Fr. 1'950.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. 5.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr) von Fr. 2'602.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Ver- fahren eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'953.85 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu be- zahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Pro- bezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 19 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 16. April 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner