3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Roger Baumberger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'471.75 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. 4.1. Dem Beschuldigten werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt, somit insgesamt Fr. 1'843.10. 4.2. Der Beschuldigte trägt seine Kosten vor erster Instanz selber. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)