Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf: - 13 - - der mehrfachen (teilweise versuchten) Nötigung gemäss Art. 181 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); und - der mehrfachen versuchten Erpressung gemäss Art. 156 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. [in Rechtskraft erwachsen] 2.1. Die Zivilforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 2.2. Der Privatklägerschaft wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.