für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 findet hingegen noch der (alte) Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung. Insgesamt resultiert, zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und unter Berücksichtigung der Kürzung der Verhandlungsdauer vor Obergericht von 120 Minuten auf 75 Minuten, ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 1'471.75, welcher dem Wahlverteidiger zusteht. 9. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung bedarf keiner Änderung, zumal diese vom Beschuldigten auch nicht angefochten wurde. 10. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).