In Bezug auf die Höhe der dem Verteidiger zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – auf dessen angemessenen Zeitaufwand abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT), ebenso auf den geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 220.00. Hinsichtlich des geltend gemachten Mehrwertsteuersatzes von 8.1 % ist darauf hinzuweisen, dass dieser Steuersatz lediglich für Aufwände ab dem 1. Januar 2024 Berücksichtigung findet; für erbrachte Leistungen bis zum 31. Dezember 2023 findet hingegen noch der (alte) Mehrwertsteuersatz von 7.7 % Anwendung.