5.2. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich schliesslich Ausführungen zum ebenfalls angeklagten Tatbestand der mehrfachen (teilweise versuchten) Erpressung. Auch der Tatbestand der Erpressung verlangt eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 156 StGB). Nachdem dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht (E. 5.1.) respektive subjektiver Hinsicht (E. 4.2.) keine Nötigungshandlungen nachgewiesen werden konnten, ist der Tatbestand der Erpressung ebenfalls nicht erfüllt.