5. 5.1. Was die Nichtbezahlung der Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 40.00 anbelangt (act. 239), so ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass diesbezüglich gegenüber C._____ kein ernstlicher Nachteil i.S.v. Art. 181 StGB angedroht wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.5 S. 9). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass sich die Einforderung einer Aufwandgebühr für die Löschung bzw. den Rückzug der Betreibungen in der Höhe von Fr. 50.00 nicht gegen C._____ gerichtet hat, sondern Inhalt einer Stellungnahme des Beschuldigten an die Aufsichtsbehörde bildete (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.2.6 S. 9). Damit fehlt es an einer Nötigungshandlung gegenüber C._____.