4.2. Zusammenfassend hat der Beschuldigte damit den subjektiven Tatbestand der Nötigung bei keiner der erwähnten vorgehaltenen Handlungen (Einleitung der Betreibung/der Rechtsöffnung sowie Anzeige bei der Anwaltskommission) erfüllt, so dass kein strafbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich ist. Ausführungen zum objektiven Tatbestand erübrigen sich bei diesem Ergebnis. - 11 -