Ein schikanöses Verhalten ist dem Beschuldigten, der stets davon ausging, rechtmässig zu handeln, demnach nicht nachzuweisen. Damit fehlt es dem Beschuldigten hinsichtlich der vorgehaltenen Nötigungshandlungen der Einleitung der Betreibung und damit verbunden des Rechtsöffnungsbegehrens sowie der Anzeige bei der Anwaltskommission am erforderlichen Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens und insbesondere am direkten Vorsatz. Der subjektive Tatbestand ist folglich nicht erfüllt.