In Würdigung dieser Umstände ist unter Nachachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht erstellt, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg angeklagt – wissentlich und willentlich den falschen Schuldner betrieben und diesen bei der Anwaltskommission angezeigt hat, einzig um ihm "Unannehmlichkeiten" zu bereiten und ihn unter Druck zu setzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er stets der festen Überzeugung war, dass (auch) C._____ für die offenen Betreibungsgebühren seiner Mandantin aufzukommen hatte. Ein schikanöses Verhalten ist dem Beschuldigten, der stets davon ausging, rechtmässig zu handeln, demnach nicht nachzuweisen.