Dies ergeht, wie gezeigt, gestützt auf seine stets gleichbleibenden Aussagen bezüglich seines Motivs, welches in der Eintreibung der dem Regionalen Betreibungsamt Y._____ zustehenden Betreibungsgebühren bestand, und zwar direkt bei C._____. Im Übrigen ergeht dies – wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführte (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 S. 10) – auch aus seinem beharrlichen und konsequenten Verhalten, indem er eine Betreibung gegen C._____ einleitete, gleichzeitig eine Meldung bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau erstattete und später auch noch ein Rechtsöffnungsbegehren beim Regionalgericht QQ._____ einreichte;