4.1.3. Auch wenn es befremdlich anmutet, dass der Beschuldigte als Betreibungsfachmann mit Fachausweis und Leiter des Regionalen Betreibungsamtes Y._____ nicht um den Umstand wusste, dass C._____ als Rechtsvertreter und damit Gläubigervertreter nicht für eine Forderung des Betreibungsamtes gegen seine Mandantin betrieben werden konnte, ist dennoch festzuhalten, dass es dem Beschuldigten einzig und allein darum ging, die in Betreibung gesetzte Forderung einzutreiben. Ebenso war der Beschuldigte davon überzeugt, dass C._____ (auch) Schuldner dieser Forderung war.