Diesbezüglich hielt er auch an der Berufungsverhandlung fest, dass es sich bei seinem Vorgehen um ein Standardverfahren im Kanton Aargau handle und es eine ganze Reihe von anderen Betreibungsämtern gebe, die gegen den Rechtsvertreter vorgingen, wenn allfällige Betreibungsgebühren – wie vorliegend – nicht bezahlt würden. Er habe dieses Vorgehen von seinem Vorgänger übernommen und entsprechend so gelernt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2 f., 12). - 10 -