4.1.2. Vorliegend ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Betreibung und die Rechtsöffnung einleitete sowie die Anzeige bei der Anwaltskommission einreichte, um C._____ wissentlich und willentlich zu schädigen. Insbesondere gibt es keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte darum wusste, dass C._____ für die ausstehenden Forderungen seiner Mandantin gar nicht belangt werden konnte. Der Beschuldigte hatte zwar Kenntnis über das Vertretungsverhältnis zwischen C._____ als Gläubigervertreter und seiner Mandantin als Gläubigerin (act. 82, 170; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3).